Allgemeine Geschäftsbedingungen der WACHA Baumaschinen Vermietungs GmbH für die Vermietung und den Transport von Baumaschinen und –geräten
- Bei Anmeldung ist der Personalausweis und der Führerschein vorzulegen.
- Die Anmietung beginnt mit dem Tag der Bereitstellung bzw. Abholung oder Anlieferung und endet mit dem Tag der Rückgabe. Freimeldungen sind nur in schriftlicher Form zulässig. Für die freigemeldeten Zeiten sind wir berechtigt, einen um 75% geminderten Mietpreis pro Tag zu berechnen.
Im Falle von längeren Freimeldungen behalten wir uns vor, den Mietgegenstand abzuholen. - Der Tagesmietpreis bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinenbeinhaltet 8 Betriebsstunden. Jede weitere Betriebsstunde wird mit 1/8 der Tagesmiete berechnet, Minderstunden werden nicht vergütet.
- Die Mietdauer beträgt mindestens 1 Tag.
- Mietrechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeglichen Abzug zahlbar. Im Falle einer Kaution ist der Mieter damit einverstanden, dass die hinterlegte Summe zur weiteren Abrechnung verwendet wird und im Schadenfall ggf. zur Regulierung dient.
- Der Mieter wird darüber informiert, dass wir ggf. eine Bonitätsabfrage von Auskunfteien einholen. Seine Zustimmung/Einwilligung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
- Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen Ihm und uns bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe, durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für uns nicht mehr zumutbar ist, so sind wir berechtigt, unverzüglich das Gerät ohne Anrufung eines Gerichts wieder an uns zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, uns den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen.
- Alle weitergehenden Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, dazu zählen Ansprüche wegen Arbeitsausfall durch verspätete Bereitstellung der Mietmaschinen, durch Transportschwierigkeiten, Maschinendefekte jeglicher Art und alle anderen hier nicht aufgeführten Gründe. Auf jeden Fall ist ein von uns zu leistender nachzuweisender Schadenersatz auf die Höhe der auf die Ausfallzeit entfallenden Miete begrenzt.
- Verladung und Transport geschieht zu Lasten und auf Gefahr des Mieters. Ladungssicherheit gemäß der STVO ist vom Mieter zu beachten. Für nicht ordnungsgemäß gesicherte Ladung übernehmen wir keine Haftung, auch dann nicht, wenn unsere Mitarbeiter beim Verladen behilflich waren oder mitgewirkt haben.
- Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters und werden entsprechend der Zeit oder Entfernung berechnet.
- Der Mieter hat sich bei Anlieferung von dem ordnungsgemäßen Zustand des Mietgerätes zu überzeugen und eventuell vorhandene Schäden oder grobe Verunreinigungen unserem ausliefernden Mitarbeiter oder unserem Vertrieb zu melden bzw. auf dem Auslieferschein zu vermerken.
Verspätet gemeldete Schäden gehen zu Lasten des Kunden. - Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die Mietsache mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet sein kann, welches Daten zum Informationsaustausch an uns übermittelt. Der Mieter erteilt seine Zustimmung zur Übermittlung der Daten.
- Personenbezogene Daten werden nur zum Zwecke der Vertragsdurchführung erhoben und gemäß DSGVO und BDSG genutzt oder verarbeitet. Eine darüber hinaus gehende Verwendung bedarf der Einwilligung des Mieters.
- Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, die Mietsache weiter zu vermieten noch auf andere Art und Weise Dritten zu überlassen oder im Ausland einzusetzen.
- Die Benutzung der Mietgeräte erfolgt auf eigene Gefahr.
- Sollte während der Miete ein Schaden auftreten, sind wir unverzüglich zu informieren. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
- Die Mietpreise verstehen sich ohne Betriebsmittel, Brenn-, Kraft- und Schmierstoffe. Bei Rückgabe werden Fehlmengen berechnet. Endreinigungskosten werden je nach Aufwand inkl. Entsorgungskosten berechnet, wenn der Mieter die Maschine nicht ausreichend gesäubert hat.
- Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände durch geeignete Fachkräfte bedienen zu lassen und die Betriebsanweisungen, die vorgegebenen Betriebsstoffe und Reinigungsmittel zu beachten.
Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt werden, insbesondere dürfen sie nicht als Hebekrane genutzt oder über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden. - Bei einer Vermietung mit Bedienpersonal haften wir nicht für Schäden gleich welcher Art, die durch das Bedienpersonal verursacht werden. Das Bedienpersonal arbeitet ausschließlich auf Anweisung der örtlichen Bauleitung des Mieters. Im Übrigen ist die Haftung gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
- Der Mieter verpflichtet sich zu einer sach- und fachgerechten Wartung und Pflege der entliehenen Geräte.
- Fehlende Mietgeräte, Werkzeuge und Zubehör sowie erforderliche Instandsetzungsarbeiten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
- Reifenreparatur und Reifenersatz sowie Schäden an Gummiketten und Hydraulikschlauchleitungen trägt der Mieter.
- Die vereinbarten Mietpreise verstehen sich zuzüglich jeweils geltender Umsatzsteuer.
- Für Schäden an der Mietsache (gleichgültig ob vom Mieter oder von Dritten verursacht), die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Nichtbeachtung der Bedienungsvorschriften entstehen, insbesondere durch Fehlbedienung oder Überlastung, sowie aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, haftet der Mieter unbegrenzt und hat Schadenersatz in voller Höhe zu leisten.
Eine vereinbarte Maschinenbruchversicherung tritt in diesem Falle nicht ein. - Für jede von uns gemietete Maschine bieten wir eine Maschinenbruchversicherung nach ABMG 2010 an. Wird mit dem Mieter eine Maschinenbruchversicherung vereinbart, erfolgt die Berechnung kalendertäglich mit 10% der Tagesmiete. Zubehör oder Anbauteile sind nur versichert, wenn sie unter Verschluss verwahrt oder an der Mietsache befestigt sind. Wird die Mietsache in Abbruchbaustellen eingesetzt, verdoppelt sich die Selbstbeteiligung. (Abbrucharbeiten sind Arbeiten unter Verwendung von Hydraulikhämmern, Scheren, Pulverisieren oder Sortiergreifern). Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Schäden, die vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache verursacht wurden sowie die unbefugte Weitergabe der Mietsache an Dritte.
Der Eigenanteil (Selbstbeteiligung) des Mieters beträgt im Schadenfall je Schaden und je Gerät: bei Geräten bis 10 to. 3.000,00 €, bei Geräten bis 20 to. 5.000,00 € und bei Geräten über 20 to. 6.000,00 €. Bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruch-Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder bei Totalschaden 25% des Netto-Wiederbeschaffungswertes, mindestens jedoch 3.000,00 €. - Das Haftpflichtrisiko des Mieters ist nicht mitversichert. Der Mieter hat auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch der Mietsache ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er uns gegenüber im Schadenfall zum Ersatz der hieraus entstehenden Schäden in voller Höhe verpflichtet.
- Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so sollen dennoch die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Essen.